Als Umweltschutz bezeichnet man die Maßnahmen, die dem Schutz der Umwelt, d.h. dem obersten Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen. Da sowohl der Staat als auch seine Bürger hieran ein existentielles Interesse haben müssen, ist Umweltschutz Staatsaufgabe, aber auch Bürgeraufgabe. Der Staat hat im Rahmen seiner Umweltpolitik das Allgemeininteresse am Umweltschutz möglichst nach dem Kooperationsprinzip mit dem Bürger durchzusetzen, notfalls aber das Umweltverhalten durch Einsatz von Staatsgewalt zu regeln. Aufgrund des Sozialstaatprinzips hat er sowohl die Gewährleistung eines "ökologischen Existenzminimums", als auch die Vorsorgepflicht zum Nachweltschutz, d.h. die Einhaltung eines ökologischen Generationenvertrages zur Aufgabe. Dies umfaßt alle Maßnahmen der Umweltvorsorge, -sanierung, -pflege und -entwicklung.
Umweltschutzziele sind alle Zielsetzungen umweltrelevanter und umweltpolitischer Entscheidungsträger, die auf den Schutz der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen ausgerichtet sind. Sie gliedern sich nach möglichen Schutzobjekten (z.B. Artenschutz, Bodenschutz, Naturschutz usw.) oder nach der Art der Umweltbelastung (z.B. Lärmschutz, Strahlenschutz usw.).
Erste Ansätze des Umweltschutzes finden sich in Deutschland bereits schon im 13. Jahrhundert, als erste Gesundheits- und Reinlichkeitsverordnungen erlassen wurden. Die Grafik [1] macht deutlich, daß moderner Umweltschutz demgegenüber erst in den siebziger Jahren dieses Jahrhunderts begann. Das Umweltbundesamt als staatliche Behörde wurde 1974 gegründet, das Bundesumweltministerium sogar erst 1986.Wichtige Impulse auf diesem Gebiet wurden durch die Anti-Atom-Bewegung und die Partei Die Grünen [2] ausgelöst, der es gelang, den Umweltschutz als Thema in die öffentliche Diskussion zu bringen. Auch immer mehr private Organisationen wurden gegründet, die sich den Umweltschutz auf die Fahnen geschrieben haben. Die Gründungen von Greenpeace [3] 1971 und BUND [4] 1975 sein hier als Beispiele genannt.
Seit ihren Anfängen in den 70er Jahren folgt die deutsche Umwelt- und Naturschutzpolitik den drei grundlegenden Prinzipien: Vorsorgeprinzip,Verursacherprinzip, Kooperationsprinzip. Das Vorsorgeprinzip verpflichtet über die Gefahrenabwehr hinaus zu einer Minderung von Risiken für Mensch, Natur und Umwelt entsprechend dem Fortschreiten wissenschaftlicher Erkenntisse und technischer Entwicklungen. Die angestrebte Internationalisierung ökologischer Folgekosten von Produktion, Konsum und Entsorgung bildet den wesentlichen Gehalt des Verursacherprinzips als Kostenrechungsprinzip und ökonomisches Effizienzkriterium. Die Nutzung von Umwelt und Natur muß sich tunehmend in den Kosten und den Marktpreisen niederschlagen. Aufgrund des Kooperationsprinzips wird eine möglichst weitgehende Beteiligung der Betroffenen, der Wirtschaft und der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Individuen bei der Formulierung und Umsetzung der Ziele und Maßnahmen einer Politik der Nachhaltigkeit angestrebt.
Zentraler Punkt der Veränderung unserer Produktions- und Verbrauchsmuster ist der Abschied von der Wegwerfgesellschaft. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ebnete die Bundesrepublik Deutschland den Weg in die Kreislaufwirtschaft. Dabei wird der Umweltschutz erstmals derart in die verschiedenen Ebenen unseres Wirtschaftssystems integriert, daß er zu einem zentralen Punkt allen Wirtschaftens und aller wirtschaftlichen Entscheidungen wird. Diese neue Produktverantwortung ist für eine "nachhaltige Entwicklung" unumgänglich und wird deshalb auch durch das fünfte Aktionsprogramm der EU angestrebt.
Die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung - dauerhafte Bewahrung des Naturpotentials, wirtschaftliche Entwicklung und Sicherung der Lebensgrundlagen für alle Bevölkerungsgruppen - finden zwar eine breite Akzeptanz quer durch alle sozialen Schichten. Durch die permanenten Spannungen zwischen Ökologie, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Strukturen und Interessen gibt es aber noch Schwierigkeiten, ihre konkrete Gestaltung in einer für alle Beteiligten akzeptablen Weise zu formulieren.
In Erkenntnis dieser Spannungsfelder hat der "Earth Summit" in Rio 1992, auf dem unter anderem die Agenda 21 [5] verfaßt wurde, die Forderung erhoben, für regionale Räume eine lokale Agenda 21 zu erstellen, die Identifikation und Ziele einer nachhaltigen Entwicklung ermöglicht.
Auf regionaler und dezentraler Ebene kann eine lokale Agenda 21 [6] an das Umweltmanagement von Kommunen und Betrieben anknüpfen. Umweltmanagement hat zum Ziel, unter gleichzeitiger Kosteneinsparung Umweltbelastungen zu reduzieren und zu minimieren sowie einen Dialog mit der Öffentlichkeit über die geplanten und stattfindenden Umweltschutzaktivitäten zu führen. Grundlage und Normierung von Umweltmanagementsystemen bilden das Umwelt-Audit-Gesetz [7] von 1995 und die Verordnung der EU zum freiwilligen betrieblichen Umweltmanagement und der Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit-Verordnung) [8] von 1993. Internationale Richtlinien wie die ISO 14 000 erlauben es, Umweltmanagement in verschiedenen Bereichen auf ihren Erfolg hin zu vergleichen und zu beurteilen.
Seit November 1994 ist der Umweltschutz in Deutschland als Staatsziel im Grundgesetz (Artikel 20a) verankert. Umweltschutz bekommt damit Verfassungsrang. Alle staatlichen Organe tragen damit Verantwortung für den Umweltschutz auch gegenüber nachfolgenden Generationen. Einzelne Umweltschutzmaßnahmen werden sowohl auf Bundes- als auch auf Länder- und Gemeindeebene durchgeführt. Im Überblick [9] wird die Komplexität der Strukturen deutlich. Wichtigste Institution ist das Bundesumweltministerium [10] . Zu dessen Geschäftsbereichen gehören das Bundesamt für Naturschutz [11] , das Umweltbundesamt [12] und das Bundesamt für Strahlenschutz [13] als nachgeordnete Behörden. Diese Ämter nehmen unterschiedliche Aufgaben im Rahmen des Umweltschutzes wahr.
Das Umweltrecht läßt sich allgemein definieren als das Recht, das die Konflikte lösen soll, die sich bei der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen ergeben. Ein klar abgrenzbares Rechtsgebiet besteht hier nicht, vielmehr spielt der Schutz der Umwelt in vielen Gesetzen eine Rolle. Allerdings läßt sich das Umweltrecht nach mehreren Kriterien systematisch untergliedern. Eine Aufgliederung erfolgt nach Rechtsbereichen, Gestaltungsebenen, Art und Rang der Rechtsquellen, gebietsübergreifenden Fragestellungen sowie Schutzgegenständen (öffentliches Recht, Umweltprivatrecht, Umweltstrafrecht).
Die Bemühungen, das Umweltrecht durch ein Umweltgesetzbuch [14] auf eine einheitlichere Grundlage zu stellen, werden vom Bundesumweltministerium und dem Umweltbundesamt vorangetrieben, sind aber zur Zeit noch nicht abgeschlossen.
Umweltrecht beruht sowohl auf nationalem als auch auf internationalem Recht. Das internationale Recht besteht einerseits in dem Recht der Europäischen Union und andererseits im Umweltvölkerrecht.
Im besonderen Umweltverwaltungsrecht, das bislang aus einer Sammlung von Einzelgesetzen besteht, hat der Schutz der Umwelt und Natur gesetzgeberischen Ausdruck gefunden. Das besondere Umweltverwaltungsrecht kann in folgende Kategorien mit den wichtigsten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerken eingeteilt werden.
In Umsetzung der Umweltgesetzgebung wurden zahlreiche Schutzgebietskategorien definiert. Schutzgebiete sind ein wichtiges Instrument zur Umsetzung von Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Um effektiv wirksam zu sein, bedarf es der Entwicklung möglichst abgestimmter Schutzgebietssysteme. Von der internationalen Naturschutzunion wurden 1969 zehn Schutzgebietskategorien benannt und Kriterien für deren internationale Anerkennung festgelegt. Die Zuerkennung einer Schutzgebietskategorie basiert auf dem gegebenen Gebietszustand, ungeachtet gesetzlicher Regelungen im betreffenden Staat. Rechtsgrundlage für Schutzgebiete in Deutschland bilden das Bundesnaturschutzgebiet (§§ 12-19) und die Landesnaturschutzgesetze. Danach gibt es verschiedene Kategorien von Schutzgebieten, denen Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft vorbehalten sind.
Neben den staatlichen Behörden gibt es eine Vielzahl von privaten Organisationen, die sich dem Umweltschutz als Ganzes oder einigen Teilgebieten verschrieben haben. Sie versuchen mit zum Teil spektakulären Aktionen das Thema Umweltschutz und vor allem Verstösse dagegen öffentlich bewußt zu machen. Aktive Bürgerbeteiligung ist in diesen Organisationen eher möglich als in den staatlichen Behörden.
Auch Kinder, die sich aktiv im Umweltschutz engagieren wollen, können sich bei Emil Grünbär [15] informieren und betätigen.
Wirksame Umweltpolitik läßt sich nur im internationalen Kontext realisieren, denn Umweltprobleme enden nicht an politischen Grenzen. Die Europäische Union mit ihrer wirtschaftlichen Kraft und politischen Verflechtungen bietet hier einen entscheidenden Rahmen, um beispielhaft bei der Integration der Ökologie in die Ökonomie, zu sein. Seit der unter dem Dach der UNO abgehaltenen Umweltkonferenz in Rio de Janeiro 1992 haben sich die Bemühungen für eine konkrete Umsetzung nachhaltiger Entwicklung in Zusammenarbeit von Regierungen, nichtstaatlicher Organisationen und Industrie wesentlich verstärkt.
Die Tätigkeitsschwerpunkte der EU sind zeitbedingt. Ihre umweltpolitischen Ziele und Schwerpunkte umschreibt die EU in mehrjährig angelegten Aktionsprogrammen. Das erste Aktionsprogramm wurde 1973 verabschiedet, es folgte 1977 das zweite, 1982 das dritte und 1987 das vierte Aktionsprogramm. Das fünfte Aktionsprogramm hat fünf Schwerpunktbereiche, die besonders beachtet werden sollen: Industrie, Energie, Verkehr, Landwirtschaft und Tourismus.
Unter den Vorgaben des fünften Aktionsprogramms sind auch die Ziele Deutschlands für die aktuelle Umweltpolitik im Bereich der EU zu sehen. Ziel ist, die Erfüllung des fünften Aktionsprogramms, u.a. durch den verstärkten Einsatz ökonomischer Instrumente, voranzutreiben, die Weichen für eine "Europäische Umwelt-Union" im Sinne eines "nachhaltigen Europas" zu stellen sowie Beiträge zur Lösung globaler Umweltprobleme zu leisten. Außerdem setzt sich Deutschland dafür ein, daß Umweltschutzaspekte auch in anderen Politikbereichen verstärkt berücksichtigt werden, z.B. bei der Verkehrs-, der Entwicklungs- und Energiepolitik. Konkret stehen zur Zeit folgende Themenschwerpunkte im Vordergrund: Klimaschutz, Verkehr, Abfallwirtschaft, Chemikaliensicherheit, Gewässerschutz und Schutz der Ozonschicht.
| Seitenanfang | Inhalt | VGT Home |